Unsere Satzung

Hier findest du die Satzung unseres Vereins.

 

Unsere Satzung

Stand 15.06.2019

§ 1
Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Young Riding Dragons (YRD) e.V.“, im folgenden Verein genannt.

2. Der Verein wurde 2019 gegründet und hat seinen Sitz in 99310 Arnstadt, Hainfeld 71 und ist im Vereinsregister ….. unter Nr. … eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Aufgaben und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Zweck des Vereines ist die Förderung von Sport und Tierzucht, vorrangig Kindern und Jugendlichen, und dem daraus entstehenden Wunsch, die Thüringer Pferdezucht zu erhalten.
3. Der Verein bemüht sich seine Aufgaben bei enger Zusammenarbeit mit dem Freistaat Thüringen oder anderen Institutionen bestmöglich zu erfüllen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Die Aufgaben des Fördervereines sind:
a) die intensive Förderung von Thüringer Kindern und Jugendlichen im Pferdesport
b) die Verbindung zwischen Sport und Zucht in Thüringen zu fördern, d.h. durch gute Jugendarbeit sollen Sportler geschult werden, um das Kulturgut Pferd zu pflegen und zu erhalten und Thüringen auf Wettkämpfen damit gut zu vertreten

c) die Vorbildfunktion der Jugendreiter für alle Reiter im Sinne des Tierschutzes und Fair Play im Pferdesport

c) die Durchführung von Training, Lehrgängen und Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks

d) der Austausch der Thüringer Jugendreiter mit anderen Bundesländern oder Ausland zur sportlichen und geistigen Weiterentwicklung.


§ 3
Mitgliedschaft

1. Dem Verein können angehören:
a) ordentliche Mitglieder (natürliche und juristische Personen)
b) kooperative Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) ein Ehrenpräsident.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für den Vereinszweck einzusetzen, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und an der Erfüllung der gefassten Vereinsbeschlüsse mitzuwirken.
2. a) Die natürlichen Personen besitzen ab vollendetem 18. Lebensjahr das volle Stimm- und Wahlrecht.
b) Die juristischen Personen können Behörden, Institutionen, Organisationen, Firmen, Verbände und Vereine aus dem öffentlichen Wirtschafts- und Sportbereich sein, soweit sie die Verpflichtungen nach Ziff. 1 zu übernehmen bereit sind.
c) Die kooperativen Mitglieder haben je eine Stimme, die von einer, dem Vorstand schriftlich zu benennenden Person ausgeübt werden kann.
d) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss des Vorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
e) Zum Ehrenpräsident kann eine Persönlichkeit, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, ernannt werden, die sich in ganz herausragender Weise um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand beschließt. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch ordentliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 30 Tagen Einspruch beim Vorstand einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 1. April zu entrichten.
Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

 

§ 5
Organe des Vereines, Ehrenpräsident


Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Kein Organ des Vereines, sondern ein rein repräsentatives Amt ohne jede Vertretungsmacht für den Verein, ist der Ehrenpräsident.

§ 6
Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Schatzmeister

Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ggf. um zwei weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln für jeweils eine Amtsdauer von vier Jahren an einem gemeinsamen Termin gewählt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der Amtsdauer bis zu einer erfolgten Neuwahl im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer einen Ersatz.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
5. Arbeits- und Beschlussfähigkeit
a) Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
b) Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder erschienen sind.
c) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
6. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht nach der Satzung ein anderes Vereinsorgan zuständig ist.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll niederzulegen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist.
8. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer bei Bedarf.

 

§7
Die Mitgliederversammlung


1. Einberufung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom 1.Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen und geleitet.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder vom Vorsitzenden oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
2. Tagesordnung und Anträge
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich dem Vorsitzenden eingereicht werden.
3. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn ordnungs- und fristgemäß geladen worden ist.
4.Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich, bei den kooperativen Mitgliedern nur durch den benannten Vertreter ausgeübt werden kann.
5. Formen der Abstimmung
a) Die Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
b) Die Abstimmung erfolgt offen. Verlangt eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden geheime Abstimmung, ist geheim abzustimmen.
6. Beratungsschwerpunkte
7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e) die Wahl der Rechnungsprüfer
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderung
g) die Genehmigung des Planes zur Verwendung der Fördermittel
h) die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
i) die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft
j) die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

§8
Der Geschäftsführer

1. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt. Seine Aufgaben können durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung festgelegt werden.
2. Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Aufstellung des Planes zur Verwendung der Fördermittel
b) die Rechnungs- und Kassenführung
c) die Erstellung des jährlichen Tätigkeits- und Finanzberichtes, soweit die Aufgaben nicht dem Vorstand obliegen
d) die Erstellung der Niederschriften über die Versammlungen

§9
Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einberufen und sie mit speziellen Vollmachten ausstatten.

 

§10
Kassenprüfung


Die Geschäfts- und Kassenführung des Vereines ist alljährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung für die jeweilige Wahlperiode (analog zu § 6 Nr. 2) gewählt wurden und die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenführung zu berichten.

 

§11
Satzungsänderungen


1. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen obliegt der Mitgliederversammlung. Sie ist nur zulässig, wenn der Änderungsantrag in der Tagesordnung enthalten ist.
2. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§12
Auflösung des Vereines

1. Der Antrag auf Auflösung des Vereines kann entweder vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gestellt werden.
Er ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu der ausschließlich hierfür einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so hat die Versammlung einen neuen, innerhalb der nächsten vier Wochen gelegenen Termin zu beschließen, der abermals allen Mitgliedern bekannt zu geben ist. Diese zweite Versammlung ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereines bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen dem Thüringer Reit- und Fahrverband e.V. zu überlassen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Diese geänderte Satzung wird am 15.06.2019 von der Mitgliederversammlung mit 7 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen beschlossen.

F.d.R. C. von Nordheim, C. Heller, A.Wedekind, Maria Ludewig,

A. Horn, T. Ludewig, Michael Ludewig

Alle Eigentumsrechte zu dieser Satzung liegen beim Young Riding Dragons Verein e.V. und darf nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vereinsvorstandes kopiert, vervielfältigt, gespeichert oder verbreitet werden.

Bei einem Verstoß dagegen muss mit strafrechtlichen- und/oder zivilrechtlichen Konsequenzen gerechtnet werden.

DER Reitverein für Kinder und Jugendliche